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1+1 = 2? Manchmal – aber leider nicht immer!

Aktualisiert: 13. Okt. 2022

Immer wieder werden wir mit “günstigeren” Angeboten konfrontiert, verbunden mit der Erwartung, auf diese dann eine Antwort geben zu können. In 9 von 10 Fällen stellen wir dann fest:

Es sind nicht alle Leistungen im Gesamtumfang enthalten!

So bieten z. B. viele Fertighausanbieter ihre Häuser “ab OK Fundament” an – was nichts anderes bedeutet, als dass die Bodenplatte nicht im Preis enthalten ist. Und hinter der Formulierung (original so aus einer Baubeschreibung entnommen), “Sie beauftragen einen Architekten mit der Bauvorlageplanung. Diese Planung umfasst bereits Ihre individuellen Änderungswünsche….. Gern empfehlen wir Ihnen einen mit unserer Haustechnologie vertrauten Partner für diese Planung” verbirgt sich nichts anderes als die Tatsache, dass der Architekt nicht im Leistungsumfang enthalten ist.0


Aber ist das nicht völlig egal?

Wenn dann also ein “alles-inklusive-Anbieter” für sein Haus 300.000 EUR veranschlagt und der zweite Anbieter “nur” 270.000 EUR, dann sieht das Angebot auf den ersten (und oft auch auf den zweiten) Blick deutlich günstiger aus. Und selbst wenn ich jetzt noch – wie mir der nette Berater gesagt hat – mit 20.000 EUR für die Bodenplatte und 5.000 EUR für den Architekten rechne, dann bin ich doch immer noch 5.000 EUR günstiger. In der Tat, Sie fahren auf dem Papier um 5.000 EUR günstiger – wenn das Wörtchen “wenn” nicht wäre. Denn….

Wer sagt eigentlich, dass ich für den genannten Preis eine Bodenplatte und einen Architekten bekomme?

Was geschieht, wenn die Bodenplatte inkl. der Entwässerungsanschlüsse und Erdungsfahne dann doch nicht 20.000 EUR, sondern 25.000 EUR (oder mehr) kostet? Und was mache ich nur, wenn ich keinen Architekten bekomme, der mir für 5.000 EUR den Bauantrag anfertigt? Schnell wird aus einem vermeintlich günstigeren Angebot ein Faß ohne Boden!

Und mal ehrlich: Wenn denn das alles so einfach ist, warum übernehmen eigentlich nicht die Anbieter (wie Hanse Haus es tut) das Risiko?

Und wie steht es um die Haftung?

Stellen Sie sich nun einmal vor, Sie haben einen Architekten gefunden, der für die genannten 5.000 EUR für Sie einen Bauantrag fertigt. Stellen Sie sich weiter vor, nach Eingang des Bauantrages erhalten Sie das übliche Schreiben des Bauamtes: “Ihr Bauantrag ist eingegangen……bitte reichen Sie die noch fehlenden Unterlagen bis xx.xx.xxxx ein. Danach ergeht ein ablehnender Bescheid zu Ihrem Bauantrag”. Was geschieht, wenn der Architekt die Frist versäumt? Dann dürfen Sie als Bauherren die daraus resultierenden Kosten tragen. Da wären zum einen die Behördengebühren (500 bis 800 EUR). Außerdem verzögert sich Ihr Bauvorhaben um mindestens 8 Wochen. 8 Wochen, die Sie länger Miete und Bereitstellungszinsen zahlen. Und dann steht da noch die Überschreitung der Festpreisgarantie als mögliche Folge im Raum. Und das bedeutet konkret, dass die aus dieser Versäumnis resultierenden Kosten schnell 4.000 EUR und mehr betragen können. Sie lachen jetzt? Nun, erst kürzlich hat eine Behörde von uns den Nachweis eines Fahrradeinstellplatzes verlangt!

Oder stellen Sie sich vor, der von Ihnen beauftragte Fundamentplattenbauer erstellt eine um 20 cm zu große Bodenplatte. Sie meinen, das gibt es nicht? Weit gefehlt! Ein solcher Fall ist uns vor wenigen Woche persönlich zu Ohren gekommen. Natürlich kann man die Platte kürzen. Doch wer übernimmt die Kosten – auch der Bauverzögerung? Und wie steht es eigentlich um den Nachweis, dass die richtige Dämmung eingebaut und daher z. B. der KfW-Effizienzhausstandard eingehalten wurde?

An diesen beiden einfachen Beispielen lässt sich gut erkennen, dass das Aufsplitten eines Vertrages auf mehrere Vertragspartner ein ganz erhebliches wirtschaftliches Risiko darstellt – und in der Regel noch nicht einmal einen finanziellen Vorteil mit sich bringt. Natürlich können Sie nun rechtlich gegen die beiden Vertragspartner vorgehen. Doch Hand aufs Herz: Wie groß schätzen Sie die Chance ein, bei einem Honorar von 5.000 EUR für den Architekten einen Ihnen entstandenen Schaden von 4.000 EUR bezahlt zu bekommen?

Alles aus einer Hand – klare Kalkulation und klare Haftungsverhältnisse

Hätten die o. g. fiktiven Bauherren Bodenplatte und Architektenleistungen bei Hanse Haus in Auftrag gegeben, dann wären die aus diesen Fehlern resultierenden Mängeln zu Lasten des Auftraggebers (und somit zu Lasten von Hanse Haus) gegangen.

Ein Vertragspartner bedeutet eine haftende (juristische) Person. Und wenn der von uns beauftragte Architekt eine schlechte Leistung erbringt und Ihnen ein Schaden entsteht, dann haben Sie daraus einen Schadenersatzanspruch gegen Hanse Haus – und damit gegen eines der wirtschaftlich gesündesten Unternehmen Deutschlands.

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