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Anpassung der Umsatzsteuer zum 01.07.2020

Aktualisiert: 13. Okt. 2022

Am 04.06.2020 wurde verkündet, dass die Umsatzsteuer für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % reduziert werden wird. Naturgemäß einher geht damit die Frage nach den Auswirkungen für unsere Bauherren. Kann es gar sein, dass ein Hanse Haus nun 3 % günstiger wird? Hierzu möchten wir kurz Stellung nehmen:

Maßgeblich für die Erhebung der Umsatzsteuer ist stets der „Zeitpunkt der Leistung“ und nicht das Rechnungs- oder gar Vertragsdatum. Wenn nun eine Bauherrenfamilie z. B. am 01. Juli 2020 einen Auftrag zur Lieferung und Erstellung eines Fertighauses erteilt, so wird für die bis zum 31. Dezember 2020 erbrachten Leistungen des Fertighausherstellers die Umsatzsteuer von 16 % fällig werden. Für ab dem 1. Januar 2021 erbrachten Leistungen gilt dann wiederum der „neue alte“ Umsatzsteuersatz von 19 %. Da jedoch bei einer Beauftragung im Sommer 2020 der weit überwiegende Teil der Leistungen erst im Jahr 2021 erbracht werden wird, wird – nach aktueller Bewertung der Rechtslage – eine Entlastung für Bauherren mit Auftragsdatum zwischen dem 01.07. und 31.12.2020 nicht eintreten.

Anders stellt sich die Situation für die Bauvorhaben dar, bei denen das Auslieferungsdatum in den Zeitraum der Umsatzsteuerreduzierung fällt. Hier gehen wir aktuell davon aus, dass für diese Leistungen die reduzierte Umsatzsteuer fällig wird und damit die Bauherren bei einer ursprünglichen Auftragssumme von z. B. 350.000 EUR rund 8.800,00 EUR sparen werden. Zu prüfen wäre dann noch, ob tatsächlich alle Leistungen in den Zeitraum der Umsatzsteuerreduzierung fallen, oder z. B. bereits zuvor erbrachte Architektenleistungen hiervon ausgenommen sind.


Noch fehlen die zum Gesetz gehörende Verordnungen

Die hier abgegebene Rechtseinschätzung fußt auf der aktuell gültigen Steuergesetzgebung sowie den Verordnungen im Rahmen der letzten Umsatzsteueranpasssung zum 01.01.2007. Doch zu jedem Gesetz werden von den zuständigen Stellen auch noch Durchführungsverordnungen erlassen, auf deren Basis sodann die Finanzbehörden zu handeln haben. Diese Verordnung liegt aktuell noch nicht vor, so dass es sich hier tatsächlich nur um eine Einschätzung der Lage handeln kann, nicht jedoch um eine verbindliche Auskunft. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass die geplante Absenkung der Umsatzsteuer von vornherein zeitlich befristet geplant ist. Ob und inwieweit sich dies auf die Verordnung auswirken wird, vermögen wir aktuell nicht einzuschätzen.

Auch auf eine weitere Frage bemühen wir uns aktuell noch um eine Antwort: Wie wirkt es sich aus, wenn eine Bauherrenfamilie zwischen Juli und Dezember 2020 einen Auftrag zum reduzierten Umsatzsteuersatz erteilt, dann jedoch ab Januar 2021 doch wieder den Satz von 19 % bezahlen muss und daher schon im Vorfeld feststeht dass die Banken hier mehr als den Auftragswert gemäß Vertrag finanzieren müssen? Sobald wir hierzu weitergehende Informationen haben, werden wir uns dazu hier auf unserer Website wieder äußern.

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